Betriebsrente
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist nebst der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Altersvorsorge eine von drei Säulen im System der Alterssicherung. Die Betriebsrente kann eine Direktversicherung, ein Pensionsfond oder eine Pensionskasse darstellen. Ob es in einem Unternehmen eine betriebliche Altersvorsorge gibt, obliegt der Entscheidung des Arbeitsgebers. Für ihn ergeben sich daraus verschiedene Vorteile, insbesondere wirkt sich das soziale Engagement positiv auf das Betriebsklima aus, es bindet die Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen und ist ein wichtiges Argument für die Akquise neuer Arbeitnehmer.
Vorteile für ArbeitgeberAus wirtschaftlicher Sicht kann das Einführen einer Betriebsrente für den Arbeitgeber interessant sein – Innenfinanzierung und Liquiditätserhöhung sind Schlagworte in diesem Zusammenhang. |
Wer erhält Betriebsrente?
Der Arbeitgeber kann mehr oder weniger frei definieren, ob er die betriebliche Altersvorsorge für alle Beschäftigten anbietet, oder nur einer bestimmten Gruppe oder Einzelpersonen. So kann er definieren, dass die Betriebsrente nur für leitende Angestellte zur Verfügung steht oder diese auch in einem einzelnen Arbeitsvertrag festhalten. Der Unternehmer selbst kann die Betriebsrente nicht wahrnehmen.
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Zusagearten bei der Betriebsrente
Bei der Betriebsrente gibt es verschiedene Zusagearten: Die Leistungszusage, die beitragsorientierte Leistungszusage und die Beitragszusage mit Mindestleistung. Bei der Leistungszusage sagt der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung zu, beispielsweise eine Zusatzrente in Höhe von 500€. Bei der beitragsorientierten Leistungszusage zahlt der Arbeitgeber einen bestimmten Betrag (regelmäßig oder einmalig) in ein Versicherungsprodukt ein. Die Beitragszusage mit Mindestleistung wurde für den Pensionsfond bzw. Pensionskasse eingeführt.
Vorteile für Arbeitnehmer
Ein wichtiger Punkt für den Arbeitnehmer ist die Mitnahmemöglichkeit der Betriebsrente bei einem Wechsel des Arbeitgebers. Diesen Punkt hat der Gesetzgeber vereinfacht. Auch die Unverfallbarkeit wurde mit Beginn des Jahres 2009 gesetzlich geändert, zugunsten des Arbeitnehmers. Wenn dieser zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen dort mindestens 5 Jahre lang tätig war und er das 25. Lebensjahr vollendet hat, sind die Unverfallbarkeitsfristen erfüllt. Entgeltumwandlungen sind ab der ersten Beitragszahlung unverfallbar.
Die Betriebsrente kann arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert sein. Die Regel sind Mischformen, bei denen beide Parteien ihren Beitrag für die betriebliche Altersvorsorge leisten.
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Die Anpassungsprüfungspflicht (§16 BetrAVG) verpflichtet den Arbeitgeber, alle drei Jahre zu überprüfen, ob die Leistungen der Betriebsrente angepasst werden können oder sollten. Was – auch bei positivem Betriebsergebnis - nicht gleichzusetzen ist mit einer Leistungserhöhung. Ein für den Arbeitgeber aufwendiges Verfahren, dem er unter bestimmten Voraussetzungen entgehen kann, z.B. wenn die Leistungen jährlich um mindestens 1% erhöht werden.
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