Pflegeversicherung
Als Teil der Sozialversicherung wird die Pflegeversicherung direkt vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehalten und vom Arbeitgeber an die Krankenkasse abgeführt. Die Basis hierfür bildet das SGB XI, in dem das Pflegeversicherungsgesetz definiert ist. Die Pflegeversicherung ist eine Zwangsversicherung, für gesetzlich wie privat Versicherte gleichermaßen.
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Beitrag zur Pflegeversicherung - Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,95% (Stand: 2010), wie bei der Krankenversicherung auch bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für bestimmte Personengruppen wie beispielsweise Beamte gilt der halbe Beitragssatz, die meisten kinderlosen Versicherten zahlen einen Zuschlag von 0,25%. Ist man privat krankenversichert, so automatisch auch privat pflegeversichert. Hier können die Beiträge variieren, die privaten Krankenkassen können Risikozuschläge verlangen, abhängig von Alter und Vorerkrankungen.
Leistungen der PflegeversicherungDie von der Pflegeversicherungen zu erbringenden Leistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgesetzt. Während in der sozialen Pflegeversicherung das Sachleistungsprinzip überwiegt, ist es in der privaten Pflegeversicherung das Kostenerstattungsprinzip. |
Einstufung in die Pflegestufe
Bedarf ein Versicherter aufgrund von Krankheit oder Behinderung Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens (Essen, Waschen, Ankleiden etc.), so gilt er als pflegebedürftige Person. Die Pflegeversicherung kommt je nach Einstufung in die Pflegestufe für die häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege auf. Bei der Pflegeversicherung gilt der Grundsatz, dass es eine stationäre Pflege vermieden werden sollte.
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Häusliche Pflege
Die häusliche Pflege kann ein Familienangehöriger übernehmen oder auch ein Pflegedienst.
Teilstationäre Pflege
Unter der teilstationären Pflege versteht man die Unterbringung in einer Einrichtung, tagsüber oder nachts.
Vollstationäre Pflege
Ist die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich, so kommt nur noch die vollstationäre Pflege in Frage. Wobei die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht ausreichend ist. An dieser Stelle kommen die Pflegezusatzversicherungen ins Spiel, die die Finanzierungslücke schließen.
Pflegestufen
Gemäß §15 des SGBXI wird zwischen drei Pflegestufen unterschieden:
Pflegestufe I: erhebliche Pflegebedürftige
Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige
Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige
Die korrekte Einstufung in die entsprechende Pflegestufe ist oft ein Streitthema zwischen Pflegekassen und Versicherten / deren Angehörigen. Die Einstufung ist primär abhängig von den drei Grundverrichtungen im Alltag: die Körperpflege (z.B. Waschen, Zahnpflege, Toilettengang), die Ernährung (z.B. Kochen, Essen, Trinken) und die Mobilität (z.B. Anziehen, Gehen, Stehen). Abhängig davon, wie oft der Pflegebedürftige die Hilfe Dritter im Alltag bedarf, erfolgt die Einstufung der Pflegestufe – ob die Pflege eine Unterstützung im Alltag darstellt oder ob eine Rundumpflege von Nöten ist.
